Freiwillige Krankenversicherung

Die freiwillige Krankenversicherung dient dazu, dass Menschen sich weiter in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern können. Das trifft vor allem dann zu, wenn bestehender Versicherungsschutz endet, beispielsweise im Falle einer Selbständigkeit.

Nach §9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hat jeder Mensch eine „Versicherungsberechtigung“, auch in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Jeder Mensch der aus einer Versicherungspflicht ausgeschieden ist, egal aus welchem Grund, kann demnach einer Versicherung freiwillig beitreten.

Die freiwillige Krankenversicherung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn vorher eine Familienversicherung bestand und diese erloschen ist. Im Unterschied zur Pflichtversicherung kommt die freiwillige Versicherung nur zustande, wenn der Betroffene es auch wirklich will. Die Pflichtversicherung wird immer dann abgeschlossen, wenn die Person im Angestelltenverhältnis arbeitet. Die Hälfte des Beitragssatzes wird vom Arbeitgeber bezahlt und der Versicherte kann zwar wählen in welcher Krankenkasse er versichert sein will, aber nicht ob er überhaupt beitritt.

Allerdings ist der Begriff freiwillige Krankenversicherung etwas irreführend. Eine Kündigung der freiwilligen Krankenversicherung ist nämlich nur möglich, wenn im Anschluss eine neue Krankenversicherung abgeschlossen wird. Dies sollten besonders Selbständige beachten, falls sie sich die Krankenversicherung nicht mehr leisten können und austreten wollen.