Die Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze richtet sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird von einem Prozentsatz des Bruttolohns errechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze bleibt konstant auch wenn der Bruttolohn die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Der Krankenversicherungsbeitrag wird höchstens davon erhoben. Der Teil des Einkommens, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird bei der Errechnung des Versicherungsbeitrages außer Acht gelassen. Also bleiben die Zahlungen an die Krankenversicherung bis zu dieser Grenze konstant, unabhängig davon, wie weit das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.
Die Bundesregierung passt die Beitragsbemessungsgrenze jährlich an. Das geschieht im Verhältnis, in dem das durchschnittliche Bruttoeinkommen in Festanstellung des vergangenen Jahres war.
Man sollte die Beitragsbemessungsgrenze nicht mir der Versicherungspflichtgrenze verwechseln. Die Versicherungspflichtgrenze bedeutet die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings war in der gesetzlichen Krankenversicherung die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze über lange Zeit hinweg gleich mit der Versicherungspflichtgrenze. Das bedeutete das maximale Einkommen, bis zu dem der Arbeitnehmer die Pflicht hatte sich gesetzlich zu versichern.
Aber die zunehmenden Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Krankenkassen führten dazu, dass ab 2003 die Versicherungspflichtgrenze über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. So wurde die Anzahl der gesetzlich Versicherten erhöht, vor allem diejenigen mit höheren Einkommen, was den gesetzlichen Krankenkassen zu Gute kam. An den Mitgliedern mit hohem Einkommen verdienen sie schließlich mehr, als bei Mitgliedern mit niedrigem oder gar keinem Einkommen.